ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 – Allgemeines / Geltungsbereich


  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma E-cision GmbH & Co. KG (nachfolgend „E-cision“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese durch E-cision schriftlich bestätigt werden.


§ 2 – Angebot und Vertragsabschluss


  1. Alle Angebote verstehen sich stets als freibleibend, es sei denn, es ist was anderes auf dem Angebot vermerkt.
  2. Die in unseren Angeboten und Bestätigungen angegebenen Maße, Leistungen und Gewichte sind als annähernd zu betrachten. Etwaige Lichtbilder oder Abbildungen stellen nicht den Verkaufsgegenstand dar. Abweichungen können im Detail zum tatsächlichen Verkaufsgegenstand auftreten. Abweichungen, die in der stetigen fortschreitenden Weiterentwicklung und Vervollkommnung unserer Produkte begründet sind, behalten wir uns vor.
  3. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung der E-cision. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabrede.
  4. Weicht unsere Bestätigung nach Meinung des Kunden von vorher getroffenen Vereinbarungen ab, so hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich Widerspruch zu erheben. Andernfalls gilt unser Bestätigungsschreiben als genehmigt.
  5. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  6. Die Angestellten der E-cision sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

§ 3 – Preise und Zahlung


  1. Unsere Preise gelten ab Werk, Standort Bocholt, zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Einfuhrabgaben oder sonstige Versandkosten sind – falls nicht anders vereinbart – nicht enthalten und vom Vertragspartner zu tragen.
  2. Die Preise sind ohne Verbindlichkeit für etwaige Nachbestellungen.
  3. Der vereinbarte Preis für Lieferung und gegebenenfalls Montage gilt für einen verzögerungsfreien Liefer- und Montageablauf. Für den Fall, dass wir wegen bauseitiger Vorbedingungen Wartezeiten haben, werden die sich daraus ergebenen Kosten zusätzlich berechnet.
  • Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende Zahlungsfristen: Die Zahlungen sind fällig 14 Tage nach Erhalt netto. Wir behalten uns vor, einen Vorfinanzierungszuschlag von 5% auf den Netto-Rechnungspreis (zzgl. MwSt.) zu erheben. Dieser Betrag kann bei Einhaltung des Zahlungsziels in Abzug gebracht werden.
  • Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages durch den Kunden, kommt er in Verzug.
  • Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  • Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Auftraggebers handelt.
  • Für den Fall, dass der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält und/oder die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach Vertragsabschluss beeinträchtigt ist, haben wir das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen und einzuziehen. Dann sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung (Hinterlegung von Geld oder Bankbürgschaft) auszuführen. Wir haben dann auch das Recht, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.


§ 4 – Liefertermine, Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme


  1. Die Liefer- und Montagefristen sind, sofern wir nicht ausdrücklich fixe Termine bestätigt haben, nur annähernd und unverbindlich
  2. Sofern wir Zeichnungen, Skizzen oder Aufmaß-Unterlagen dem Auftraggeber mit der Bitte um endgültige Freigabe zusenden, beginnen Fristen erst mit der Freigabe durch den Kunden.
  3. Angemessene Teillieferungen sind zulässig
  4. Bekommen wir Kenntnis von der Tatsache, dass die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vor Lieferung / Montage eine wesentliche Verschlechterung erfahren haben, so sind wir berechtigt, vor Lieferung / Montage eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Ohne eine solche Sicherheitsleistung geraten wir nicht in Verzug.
  5. Ereignisse höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Streik, Aussperrungen oder ähnliche Umstände) berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben.
  6. Mit Abholung durch den Auftraggeber oder Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
  7. Für Transportschäden übernehmen wir keine Haftung. Diese sind beim Empfang der Ware dem Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen. Etwaige Mindermengen müssen vom Transportunternehmen schriftlich bestätigt werden. Für eine entsprechende Wareneingangskontrolle hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
  8. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1% des Rechnungsnettobetrages pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung des Versandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und unserer gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 5 – Eigentum, Urheberrecht


  1. Alle dem Auftraggeber übersandten Geschäftsunterlagen (Angebote, Zeichnungen, etc.) bleiben unser Eigentum, das urheberrechtlich geschützt ist und ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf. Auf schriftliche Aufforderung ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Unterlagen an uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat E-cision von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

§ 6 – Sachmängel, Gewährleistung und Schadensersatzansprüche


  1. Der Auftraggeber hat uns gegenüber Sachmängeln unverzüglich schriftlich zu rügen unter möglichst genauer Angabe der Mängel. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB und des HGB, insb. die §§ 377, 378 HGB
  2. Weisen unsere Lieferung oder Leistung innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Punkt 3 einen Sachmangel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Leistungen neu zu erbringen
  3. Alle Sachmängelansprüche uns gegenüber verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich längere Fristen vorschreibt.
  4. Wir sind berechtigt, die geschuldeten Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  5. In jedem Fall ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Dazu müssen wir auch in der Lage sein, die jeweiligen (Verkaufs-) Stellen zu betreten.
  6. Schadensersatzansprüche: Für die vertragliche oder gesetzliche Haftung, egal aus welchem Rechtsgrund (ausgenommen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) gelten folgende Einschränkungen: Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Haftung auf den typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt, außer im Falle von Körperschäden und bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.

 

§ 7 – Pauschalierter Schadensersatz


  1. Für den Fall, dass wir aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, von diesem Vertrag zurücktreten oder diesen Vertrag kündigen oder für den Fall, dass der Auftraggeber diesen Vertrag kündigt oder von diesem zurücktritt, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, an uns einen pauschalierten Schadensersatz i.H. von 20% der Nettoauftragssumme zu zahlen, sofern er nicht einen geringeren Schaden nachweist. Bei entsprechendem Nachweis kann E-cision auch einen höheren Betrag geltend machen.

 

§ 8 – Eigentumsvorbehalt


  1. Alle Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises. Dies gilt auch nach Erfüllung des Kaufpreises, wenn uns gegenüber noch Forderungen bestehen, die früher fällig geworden sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme unserer Leistungen (Vorbehaltsware) nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl oder Wasserschäden ausreichend zu versichern.
  3. Wird unsere Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, so dass wir Eigentum an dieser neuen Sache erwerben.
  4. Wird solche Vorbehaltsware vom Auftraggeber, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen unseren Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen abgetretenen Forderungen. Wir machen von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber aber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
  5. Sofern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen vollzogen werden, ist der Auftraggeber uns gegenüber verpflichtet, uns unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der beabsichtigten Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Auftraggebers zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware. Ebenso erlischt das Recht zur Verwendung oder zum Einbau von Vorbehaltsware.
  7. Die Rücknahme beziehungsweise Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht eine Rücktrittserklärung von uns. In der Rücknahme oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich erklären.

 

§ 9 – Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand


  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen E-cision und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Bocholt.
  3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.


Stand: August 2021

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